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   BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 96/57   

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BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 96/57 (https://dejure.org/1958,833)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1958 - VIII ZR 96/57 (https://dejure.org/1958,833)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1958 - VIII ZR 96/57 (https://dejure.org/1958,833)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder beiderseitigen Irrtums - Nichterwartung einer künftigen Änderung der Verhältnisse als Geschäftsgrundlage i.R.e. Kaufvertags über einen Neuwagen - Möglichkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 1772
  • MDR 1958, 766
  • WM 1958, 1226
  • DB 1958, 926
  • JR 1959, 335
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 15.12.1941 - V 77/41

    Zum Begriff der Geschäftsgrundlage und über die Rechtsfolgen ihrer Erschütterung.

    Auszug aus BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 96/57
    Schon das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die Geltendmachung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder beiderseitigen Irrtums über diese keine Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge hat, sondern den Schuldner von seinen Verpflichtungen nur so weit entbindet, als ein solches Ergebnis durch die Vorschrift des § 242 BGB geboten ist, und daß bei der Anwendung dieser Bestimmung im Einblick auf den Wegfall oder den beiderseitigen Irrtum über die Geschäftsgrundlage mit Rücksicht auf den Grundsatz der Aufrechterhaltung der Verträge eine besonders sorgfältige Prüfung des Einzelfalles geboten ist (RGZ 152, 403; 153, 356, 359; 158, 166, 175; 160, 257, 265; 168, 121, 126; RG JW 1937, 2036; RG HRR 1934, 1345).
  • RG, 05.04.1939 - II 155/38

    1. Kann der alleinige Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Auszug aus BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 96/57
    Schon das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die Geltendmachung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder beiderseitigen Irrtums über diese keine Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge hat, sondern den Schuldner von seinen Verpflichtungen nur so weit entbindet, als ein solches Ergebnis durch die Vorschrift des § 242 BGB geboten ist, und daß bei der Anwendung dieser Bestimmung im Einblick auf den Wegfall oder den beiderseitigen Irrtum über die Geschäftsgrundlage mit Rücksicht auf den Grundsatz der Aufrechterhaltung der Verträge eine besonders sorgfältige Prüfung des Einzelfalles geboten ist (RGZ 152, 403; 153, 356, 359; 158, 166, 175; 160, 257, 265; 168, 121, 126; RG JW 1937, 2036; RG HRR 1934, 1345).
  • RG, 03.08.1938 - VI 247/37

    1. Muß aus der Anfechtungserklärung nach § 143 BGB. hervorgehen, daß durch sie

    Auszug aus BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 96/57
    Schon das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die Geltendmachung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder beiderseitigen Irrtums über diese keine Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge hat, sondern den Schuldner von seinen Verpflichtungen nur so weit entbindet, als ein solches Ergebnis durch die Vorschrift des § 242 BGB geboten ist, und daß bei der Anwendung dieser Bestimmung im Einblick auf den Wegfall oder den beiderseitigen Irrtum über die Geschäftsgrundlage mit Rücksicht auf den Grundsatz der Aufrechterhaltung der Verträge eine besonders sorgfältige Prüfung des Einzelfalles geboten ist (RGZ 152, 403; 153, 356, 359; 158, 166, 175; 160, 257, 265; 168, 121, 126; RG JW 1937, 2036; RG HRR 1934, 1345).
  • RG, 01.12.1936 - VII 107/36

    Kann der Einwand unrichtiger Rechtsausübung gegenüber dem Festhalten an einem

    Auszug aus BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 96/57
    Schon das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die Geltendmachung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder beiderseitigen Irrtums über diese keine Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge hat, sondern den Schuldner von seinen Verpflichtungen nur so weit entbindet, als ein solches Ergebnis durch die Vorschrift des § 242 BGB geboten ist, und daß bei der Anwendung dieser Bestimmung im Einblick auf den Wegfall oder den beiderseitigen Irrtum über die Geschäftsgrundlage mit Rücksicht auf den Grundsatz der Aufrechterhaltung der Verträge eine besonders sorgfältige Prüfung des Einzelfalles geboten ist (RGZ 152, 403; 153, 356, 359; 158, 166, 175; 160, 257, 265; 168, 121, 126; RG JW 1937, 2036; RG HRR 1934, 1345).
  • RG, 16.02.1937 - VII 233/36

    1. Zur Frage der unrichtigen Rechtsausübung beim Festhalten an einem Vergleich,

    Auszug aus BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 96/57
    Schon das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die Geltendmachung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder beiderseitigen Irrtums über diese keine Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge hat, sondern den Schuldner von seinen Verpflichtungen nur so weit entbindet, als ein solches Ergebnis durch die Vorschrift des § 242 BGB geboten ist, und daß bei der Anwendung dieser Bestimmung im Einblick auf den Wegfall oder den beiderseitigen Irrtum über die Geschäftsgrundlage mit Rücksicht auf den Grundsatz der Aufrechterhaltung der Verträge eine besonders sorgfältige Prüfung des Einzelfalles geboten ist (RGZ 152, 403; 153, 356, 359; 158, 166, 175; 160, 257, 265; 168, 121, 126; RG JW 1937, 2036; RG HRR 1934, 1345).
  • BGH, 16.01.1953 - I ZR 42/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 96/57
    Dieser strengen Auffassung ist der Bundesgerichtshof gefolgt (BGHZ 2, 176, 188; BGH Urt. v. 16. Januar 1953 - I ZR 42/52 - = LM BGB § 242 (Bb) Nr. 12; BGH Urt. v. 30. Januar 1953 - V ZR 145/51 - = LM BGB § 242 (Bb) Nr. 13; Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1957 - VIII ZA 204/56 - LM ZPO § 92 Nr. 4).
  • BGH, 23.05.1951 - II ZR 71/50

    Vermietung von Baugeräten. Mieterhaftung

    Auszug aus BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 96/57
    Dieser strengen Auffassung ist der Bundesgerichtshof gefolgt (BGHZ 2, 176, 188; BGH Urt. v. 16. Januar 1953 - I ZR 42/52 - = LM BGB § 242 (Bb) Nr. 12; BGH Urt. v. 30. Januar 1953 - V ZR 145/51 - = LM BGB § 242 (Bb) Nr. 13; Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1957 - VIII ZA 204/56 - LM ZPO § 92 Nr. 4).
  • BGH, 30.01.1953 - V ZR 145/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 96/57
    Dieser strengen Auffassung ist der Bundesgerichtshof gefolgt (BGHZ 2, 176, 188; BGH Urt. v. 16. Januar 1953 - I ZR 42/52 - = LM BGB § 242 (Bb) Nr. 12; BGH Urt. v. 30. Januar 1953 - V ZR 145/51 - = LM BGB § 242 (Bb) Nr. 13; Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1957 - VIII ZA 204/56 - LM ZPO § 92 Nr. 4).
  • BGH, 08.02.1984 - VIII ZR 254/82

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Vergleichs zwischen einem iranischen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann in Betracht kommen, wenn dies zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht vereinbarer und damit der betroffenen Vertragspartei nicht zumutbarer Folgen unabweislich erscheint (Senatsurteile vom 1. Juli 1958 - VIII ZR 96/57 = WM 1958, 1226; vom 9. Dezember 1970 - VIII ZR 245/68 = WM 1971, 214, 215; vom 8. Februar 1978 - VIII ZR 221/76 = WM 1978, 322, 323).
  • BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80

    Enteignung; Rückübereignung; Ergänzende Auslegung; Drohende Enteignung;

    Angesichts der überragenden Bedeutung, die im Vertragsrecht dem Grundsatz der Vertragstreue zukommt, ist die Berufung auf eine Erschütterung der Geschäftsgrundlage nur ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Vermeidung eines untragbaren mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit der betroffenen Partei nach Treu und Glauben nicht zuzumutenden Ergebnisses unabweislich erscheint (BGH, NJW 1958, 1772; 1962, 29) .
  • BGH, 01.12.1986 - II ZR 306/85

    Unzulässige Auszahlung von Gesellschaftsvermögen durch Austauschvertrag

    Etwas anderes kann nach der von der Revision herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allenfalls dann gelten, wenn die Parteien ihrer Preisvereinbarung einverständlich bestimmte, ihnen gemeinsame Annahmen und Erwartungen dergestalt zugrundegelegt haben, daß sie als Geschäftsgrundlage des Vertrages gelten müssen (vgl. Urt. v. 12. April 1960 - VIII ZR 137/59, LM Nr. 35 § 342 (Bb) BGB , vollständig abgedruckt als Nr. 8 zu § 119 BGB ; v. 11. Juli 1958 - VIII ZR 96/57, LM Nr. 27 zu § 242 (Bb) BGB ; BGHZ 46, 268, 273).
  • BGH, 25.05.1977 - VIII ZR 196/75

    Anpassung der Preise für Fernwärme an allgemeine Kostenentwicklung ?

    So hat die Rechtsprechung seit jeher daran festgehalten, daß der das gesamte Schuldrecht beherrschende Grundsatz der Vertragstreue nur dann zurücktreten muß, wenn anders ein untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis nicht zu vermeiden wäre (vgl. etwa Senatsurteile vom 11. Juli 1958 - VIII ZR 96/57 = WM 1958, 1226 = NJW 1958, 1772 sowie vom 9. Dezember 1970 - VIII ZR 245/68 = WM 1971, 214 = LM BGB § 242 [Bb] Nr. 61; BGH Urteil vom 29. März 1974 - V ZR 128/72 = WM 1974, 427 - NJW 1974, 1186, jeweils m.w.Nachw.).
  • AG Oberhausen, 06.10.2020 - 37 C 863/20

    Coronabedingte Betriebsuntersagungen: Hälftige Kürzung der Gewerberaummiete wegen

    Die Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn es sich um eine derart einschneidende Änderung handelt, das ein Festhalten an der ursprünglichen Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde und das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung für die betroffene Partei deshalb unzumutbar wäre (BGH, NJW 1958, 1772).
  • BGH, 13.10.1959 - VIII ZR 120/58

    Rechtsmittel

    Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, daß gegenüber dem das ganze Rechtsleben beherrschenden Grundsatz, Verträge seien zu wahren, die Berufung darauf, die Geschäftsgrundlage eines Vertrages fehle oder sei weggefallen, nur ausnahmsweise zum Erfolg führen kann, nämlich nur dann, wenn wegen des Fehlens oder des Wegfalles der Geschäftsgrundlage die Erfüllung des Vertrages ganz oder doch teilweise nicht mehr zugemutet werden kann (so auch Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1958 - VIII ZR 96/57 - LM § 242 (Bb) Nr. 27 NJW 1958, 1772 = MDR 1958, 766).
  • LG Essen, 15.11.2007 - 4 O 168/07

    Mehrvergütung bei verzögertem Zuschlag?

    So hat die Rechtsprechung seit jeher daran festgehalten, dass der das gesamte Schuldrecht beherrschende Grundsatz der Vertragstreue nur dann zurücktreten muss, wenn anders ein untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis nicht zu vermeiden wäre (vgl etwa BGH, NJW 1958, 1772; BGH, NJW 1974, 1186, NJW 1977, 2262; BGH, NJW-RR 1993, 881; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 20.05.1970 - VIII ZR 197/68

    Rücktritt vom Mietvertrag - Minderung des Mietzinses - Risikobereich des Mieters

    Dazu wäre zumindest der Vortrag erforderlich gewesen, daß die Fortsetzung des Betriebes des Beklagten bei der Aufrechterhaltung des Mietvertrages ernstlich in Frage gestellt gewesen wäre (BGHZ 17, 317, 327 [BGH 26.05.1955 - II ZR 256/54]; BGH Urteile vom 29. Januar 1957 - VIII ZR 204/56 = WM 1957, 401, 402, vom 11. Juli 1958 - VIII ZR 96/57 = NJW 1958, 1772 und vom 29. April 1965 - VII ZR 85/64 = WM 1965, 843, 845).
  • BGH, 14.10.1959 - V ZR 9/58

    Rechtsmittel

    Erforderlich ist vielmehr eine derartig grundlegende und einschneidende Änderung der maßgeblichen Umstände, daß ein weiteres Festhalten an der ursprünglichen Vertragsregelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (RGZ 112, 329, 333; BGH NJW 1958, 1772 Nr. 5 = JR 1959, 335 m. Anm. von Süß; Urteil des erkennenden Senats vom 8. Januar 1958, V ZR 165/56, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 25).
  • BGH, 29.09.1961 - V ZR 136/60

    Anpassung des Vertragsinhalts an veränderte Verhältnisse

    VIII ZR 96/57, NJW 1958, 1772, und vom iho Oktober 1959, V ZR 9/58, NJW 1959, 2203, jeweils mit v/eiteren Nachweisen)« Ein solcher Fall liegt indessen hier vor.
  • AG Nürtingen, 27.11.2020 - 20 C 3606/20
  • BGH, 21.12.1960 - V ZR 56/60
  • BGH, 09.12.1970 - VIII ZR 245/68

    Vertragsanpassung auf Grund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage - Anpassung des

  • BGH, 20.03.1967 - VIII ZR 237/64

    Grundsatz und Rechtsfolgen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Änderung des

  • OLG Düsseldorf, 05.02.1999 - 7 U 79/98

    Auslegung einer Abfindungsvereinbarung bezüglich Pflichtteilsansprüche

  • BGH, 29.10.1959 - VIII ZR 147/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.04.1960 - VIII ZR 137/59
  • BGH, 12.12.1962 - V ZR 109/61

    Nichterhebung der Hypothekengewinnabgabe - Folge der Herabsetzung der

  • BGH, 23.09.1958 - VIII ZR 111/57
  • BGH, 12.04.1973 - VII ZR 171/71

    Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Werkvertrags - Herleitung eines

  • BGH, 25.05.1965 - V ZR 35/64

    Berechnung einer Rente entsprechend der Erhöhung des Krankenhauspflegesatzes -

  • BGH, 08.07.1963 - VII ZR 28/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.03.1963 - VIII ZR 132/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.04.1960 - VIII ZR 13/59

    WGG, VHV, Typenänderung der Vertragsprodukte, Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • BGH, 10.03.1965 - VIII ZR 109/63

    Verstoß gegen das Verbot der offenen Rückwälzung der Umsatzsteuer durch

  • BGH, 11.05.1964 - VIII ZR 174/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.12.1961 - V ZR 158/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 04.12.1963 - V ZR 122/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.11.1962 - V ZR 87/61

    Schadensersatzanspruch auf Grund der fehlenden Errichtung einer Durchgangspassage

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Rechtsprechung
   BGH, 10.06.1958 - VIII ZR 135/57   

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https://dejure.org/1958,7539
BGH, 10.06.1958 - VIII ZR 135/57 (https://dejure.org/1958,7539)
BGH, Entscheidung vom 10.06.1958 - VIII ZR 135/57 (https://dejure.org/1958,7539)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 1958 - VIII ZR 135/57 (https://dejure.org/1958,7539)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1958, 766
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.01.1955 - VI ZR 70/53
    Auszug aus BGH, 10.06.1958 - VIII ZR 135/57
    Die Rechtsprechung hat allerdings ausnahmsweise in der Gründung einer Gesellschaft oder in der Änderung der Gesellschaftsform des Unternehmens dann keine unbefugte Überlassung des Miet- oder Pachtgegenstandes gesehen, wenn das Wirtschaftliche Interesse des Vermieters oder Verpächters dadurch nicht beeinträchtigt wird (BGH Urt. v. 22. Januar 1955 - VI ZR 70/53 - LM BGB § 553 Nr. 2 = NJW 1955, 1066 mit ablehnender Stellungnahme von Breetzke NJW 1955, 1633; RG a.a.O.; KG für besonders gelagerte Fälle, insbesondere der Wohnungszwangswirtschaft: Grundeigentum 1925, 1254 mit ablehnender Kritik von Schweitzer).
  • BGH, 11.02.1958 - VIII ZR 12/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.06.1958 - VIII ZR 135/57
    Eine solche Befreiung beruht nach herrschender Ansicht nicht auf einem Anspruch des Mieters oder Pächters, sondern stellt sich als eine kraft Gesetzes eintretende Änderung der Vertragspflicht dar (RG JW 1918, 815, 816; SeuffArch 58 Nr. 51 S. 97; BGB RGRK 10. Aufl. § 537 Anm. 5; Urteil des erkennenden Senats vom 11. Februar 1958 - VIII ZR 12/57 -).
  • RG, 06.01.1928 - III 407/27

    Pacht; Aufrechnung

    Auszug aus BGH, 10.06.1958 - VIII ZR 135/57
    Die Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung der Vorschrift des § 554 Abs. 2 BGB war, für den Fall der Kündigung alsbald Klarheit über ihre Wirksamkeit zu schaffen (RGZ 119, 360; BGB RGRK 10. Aufl. § 554 Anm. 4).
  • RG, 10.02.1936 - IV 244/35

    Welche Bedeutung hat es, wenn der Verpächter die Kündigung des

    Auszug aus BGH, 10.06.1958 - VIII ZR 135/57
    Vorschriften, die das gesetzliche Kündigungsrecht regeln, sind grundsätzlich auch auf vertragsmäßige Kündigungsrechte entsprechend anwendbar (RGZ 150, 232, 238; Mittelstein, Die Miete 4. Aufl. § 69 b S. 431; Niendorff, Mietrecht, 10. Aufl. § 28, 1 1 S. 209).
  • BGH, 25.04.2001 - XII ZR 43/99

    Vertragspartner eines Mietvertrages bei Fortführung eines Einzelunternehmens

    Zu einem solchen Vertragsübergang ist vielmehr die Mitwirkung des Vermieters erforderlich (BGH, Urteile vom 10. Juni 1958 - VIII ZR 135/57 - ZMR 1959, 8, 9; vom 21. Dezember 1966 - VIII ZR 195/64 - NJW 1967, 821; RGRK-Gelhaar, BGB 12. Aufl. § 549 Rdn. 3; MünchKomm-BGB/Voelskow 3. Aufl. § 549 Rdn. 14; Staudinger/Emmerich, BGB Bearb. 1995 § 549 Rdn. 31; Bub/Treier/Straßberger, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. II Rdn. 290).

    Die Aufnahme eines Gesellschafters in das auf einem vermieteten Grundstück vom Mieter betriebene Unternehmen wird deshalb zu Recht als ein Fall von Untervermietung angesehen (BGH, Urteil vom 10. Juni 1958 aaO; RGRK-Gelhaar aaO).

  • BGH, 12.01.1972 - VIII ZR 26/71

    Wesen und Bedeutung einer Mietausfallbürgschaft - Aufrechungsmöglichkeiten und

    Der erkennende Senat hat allerdings für den Fall, daß ein Verpächter durch arglistiges Verhalten den Pächter geschädigt und dadurch bewirkt hat, daß der Pächter den Pachtzins nicht fristgerecht zahlen konnte, eine auf die Säumnis des Pächters gestützte fristlose Kündigung als unzulässige Rechtsausübung angesehen (Urteil vom 10. Juni 1958 - VIII ZR 135/57 = LM BGB § 242 [Cd] Nr. 55).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2010 - 23 U 66/09

    Feststellung des Anspruchs eines Dentallabors gegenüber einer zahnärztlichen

    Dies gilt insbesondere für den Fall eines unredlichen Erwerbs der eigenen Rechtsstellung durch gesetzes-, sitten- oder vertragwidriges Verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2004, V ZR 90/04, NJW-RR 2005, 743), so z.B. für die Kündigung eines Pachtvertrages, wenn der Verpächter den Zahlungsrückstand durch treuwidriges, arglistiges Verhalten (mit-)verursacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.1958, VIII ZR 135/57, LM zu § 242 (Cd) BGB,Nr. 55) oder die Inanspruchnahme eines Bürgen, wenn der Gläubiger den Bürgschaftsfall treuwidrig herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2004, XI ZR 254/02, ZIP 2004, 1589; vgl. auch Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 242, Rn 42/46 ff. mwN).
  • BFH, 14.10.1982 - IV R 19/79

    Pauschalentschädigung - Landwirt - Erdölunternehmen - Einkünfte aus Vermietung -

    1.3 Im Zivilrecht werden die Verträge, die die Überlassung der Ausbeute von Bodenschätzen zum Gegenstand haben, allgemein als Pachtverträge angesehen (vgl. Entscheidung des Reichsgerichts - RG - vom 27. Januar 1932 V 97/31, RGZ 135, 94; Entscheidung des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 10. Juni 1958 VIII ZR 135/57, Recht der Landwirtschaft - RdL - 1958, 245, und Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 41. Aufl., Einführung vor § 581, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 16.12.1982 - IV R 200/79

    Mineralölvorkommen - Grundeigentümermineralien - Betriebsvermögen - Landwirt -

    Im Zivilrecht werden die Verträge, die die Überlassung der Aufsuchung und Gewinnung (Ausbeute) von Bodenschätzen zum Gegenstand haben, allgemein als Pachtverträge angesehen (vgl. RGZ 135, 94; BGH-Entscheidung vom 10. Juni 1958 VIII ZR 135/57 in Recht der Landwirtschaft 1958, 245, und Rötelmann in Neue Juristische Wochenschrift 1957, 1321 Anm. zu Urteil Nr. 12).
  • BGH, 05.07.1961 - VIII ZR 155/60
    Das schließt allerdings, wie der erkennende Senat ausgeführt hat, die Annahme nicht aus, daß die Kündigung selbst sich als unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn ein Vermieter oder Verpächter durch arglistiges Verhalten den Mieter oder Pächter geschädigt und dadurch bewirkt hat, daß der Mieter oder Pächter den Miet- oder Pachtzins nicht fristgerecht gezahlt hat (Urt. v. 10. Juni 1958 - VIII ZR 135/57 - LM BGB § 242 (Cd) Nr. 55).
  • BGH, 07.01.1998 - XII ZR 252/97

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Räumung und Herausgabe eines

    Ein Vertrag, der die Überlassung eines Grundstücks zum Betrieb eines Steinbruchs zum Gegenstand hat, ist ein Pachtvertrag (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1991 - XII ZR 63/90 - ZMR 1992, 239 f.; BGH, Urteil vom 10. Juni 1958 - VIII ZR 135/57 - MDR 1958, 766 f.).
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Rechtsprechung
   BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 158/57   

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https://dejure.org/1958,853
BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 158/57 (https://dejure.org/1958,853)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1958 - VIII ZR 158/57 (https://dejure.org/1958,853)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1958 - VIII ZR 158/57 (https://dejure.org/1958,853)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 1773
  • MDR 1958, 766
  • DB 1958, 952
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 79/55

    Finanzierung eines Abzahlungsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 158/57
    Es ist zwar möglich« die Befugnis des Käufers zu wandeln oder zu mindern dahin einzuschränken, daß er mit diesen Rechtsbehelfen nicht dem Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises entgegentreten darf« sondern verpflichtet ist, sie entweder in einem besonderen Frose.3 oder im Wege der Widerklage geltend zu machen (vgl. für den Fall der Minderung die Entscheidung des erkennen den Senats vom 26. November 1957 ~ VIII ZR 3 U / 5 6 - NJW 1958 419) : Ob eine solche Einschränkung in der soeben erörterten Klausel zu sehen ist, guß der Prüfung durch den Tatrichter Vorbehalten bleiben, denn sie ist jedenfalls dem Wortlaut nicht zweifelsfrei zu entnehmen; es ist vielmehr möglich, die Klausel dahin zu verstehen, daß hiermit nur die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts im gesetzlich technischen Sinne ausgeschlossen sein soll und daß sie nicht auch auf die Rechtsbehelfe der Wandlung und Minderung zu beziehen ist, die dem Käufer nach den Gewährleistungsbestimmungen der Lieferbedingungen oder sonst nach den Grundsätzen der Rechtsprechung (BGHZ 22, 90,96) für den Fall zustehen, daß eine mögliche Nachbesserung ungebührlich lange verzögert worden oder daß diese immöglich ist.
  • BGH, 05.04.1955 - I ZR 122/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 158/57
    Insoweit ist bei Prüfung des Berufungsurteils davon auszugehen, daß der Weitergebrauch einer fehlerhaften Sache grundsätzlich mit dem Wandlungsbegehren des Käufers nicht vereinbar ist (vgl« RGZ 145, 795 BGH ürt« v« 5. April 1955 - I ZR 122/53 - MDR 1955, 464)" Tritt hierdurch eine wesentliche Verschlechterung der Sache ein, so kann sich der Wandlungsverpflichtete gemäß § 467 in Verbindung mit § 351 BGB auf den Wegfall sei ner Verpflichtung berufen, es sei denn, daß dem Berechtigten Rechtfertigungsgründe zur Seite stehen, die der Aiuialkne ent gegenstehen, der Käufer habe die Verschlechterung im Sinne des § 351 BGB "verschuldet" " Auch abgesehen von dem Pall einer schuldhaften Verschlechterung der mangelhaften Sache durch Weitergebrauch kann in ihm der Ausdruck des Willens gesehen werden, den Gegenstand su behalten, wobei es grundsätzlich nicht auf das Vorhandensein eines Verzichtswillens des Käufers ankoinmt, sondern darauf? wie sein Handeln objektiv nach Treu und Glauben im Verkehr zu würdigen ist (RG WarnRspr 1931, 19 = HRR 1931, 208)« Wenn besondere Umstände die Annahme einer Aufgabe des Wandlungsrechts durch Verzicht ausschließen, so kann in dem Verhalten des Käufers dessenungeachtet eine Verwirkung des Rechts auf Wandlung gefunden wer den, wenn ihm nach Treu und1Glauben die Berufung auf diesen Anspruch zu versagen ist (vgl OLG München BB 1955, 916 bei Weiterbenutzung eines Motorrades)« Ob der Wandlungsverpflichtete auch dann, wenn ihm wegen Verscfcweigens des die Wandlung veranlassenden Sachmangels ein arglistiges Verhalten zur Last fällt, berechtigt ist, sich auf den Wegfall seiner Verpflichtung gemäß §§ 467, 351 BGB zu berufen, ist nicht unzweifelhaft , Der VIortlaut dieser Bestimmungen steht dem allerdings nicht entgegen, wie das Beichsgericht in JW 1910« 99'' ausgeführt hat.
  • BGH, 26.11.1957 - VIII ZR 314/56
    Auszug aus BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 158/57
    Es ist zwar möglich« die Befugnis des Käufers zu wandeln oder zu mindern dahin einzuschränken, daß er mit diesen Rechtsbehelfen nicht dem Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises entgegentreten darf« sondern verpflichtet ist, sie entweder in einem besonderen Frose.3 oder im Wege der Widerklage geltend zu machen (vgl. für den Fall der Minderung die Entscheidung des erkennen den Senats vom 26. November 1957 ~ VIII ZR 3 U / 5 6 - NJW 1958 419) : Ob eine solche Einschränkung in der soeben erörterten Klausel zu sehen ist, guß der Prüfung durch den Tatrichter Vorbehalten bleiben, denn sie ist jedenfalls dem Wortlaut nicht zweifelsfrei zu entnehmen; es ist vielmehr möglich, die Klausel dahin zu verstehen, daß hiermit nur die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts im gesetzlich technischen Sinne ausgeschlossen sein soll und daß sie nicht auch auf die Rechtsbehelfe der Wandlung und Minderung zu beziehen ist, die dem Käufer nach den Gewährleistungsbestimmungen der Lieferbedingungen oder sonst nach den Grundsätzen der Rechtsprechung (BGHZ 22, 90,96) für den Fall zustehen, daß eine mögliche Nachbesserung ungebührlich lange verzögert worden oder daß diese immöglich ist.
  • BGH, 28.04.1971 - VIII ZR 258/69

    Umfang der Offenbarungspflichten des Verkäufers beim Verkauf eines Pkw;

    Das Berufungsgericht verweist auf die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 11. Juli 1958 (VIII ZR 158/57 - LM BGB § 467 Nr. 2 = NJW 1958, 1173) und vom 29. September 1960 (VIII ZR 135/59 - LM BGB § 351 Nr. 4 = NJW 1960, 2331 = BGHWarn 1959/60 Nr. 478).
  • OLG Hamm, 25.06.1987 - 23 U 78/86

    Abstellen auf die Gesamtwirkung bei Beurteilung der Erheblichkeit mehrerer

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der einigermaßen dauernde Weitergebrauch einer fehlerhaften Sache mit dem Wandlungsbegehren des Käufers an sich nicht vereinbar ist (vgl. BGH MDR 1955, 464; BGH NJW 1958, 1773; BGH NJW 1960, 2331), weil der Käufer vom Augenblick seiner Wandlungserklärung an verpflichtet ist, auf die Belange des Verkäufers Rücksicht zu nehmen (vgl. RGZ 145, 79/83).

    Tritt durch die Weiterbenutzung vor Vollziehung der Wandlung eine wesentliche Verschlechterung der Sache ein, so kann sich der Wandlungsverpflichtete gemäß § 467 Satz 1 in Verbindung mit § 351 BGB auf den Wegfall seiner Verpflichtung berufen, es sei denn, daß dem Berechtigten Rechtfertigungsgründe zur Seite stehen, die der Annahme entgegenstehen, der Käufer habe die Verschlechterung der Sache im Sinne des § 351 BGB verschuldet (vgl. BGH MDR 1955, 464 = BGH LM § 351 Nr. 2 für den Fall der Weiterbenutzung einer vom Verkäufer eingebauten Kinobestuhlung; BGH NJW 1958, 1773 für den Fall der Weiterbenutzung eines Raupenladegeräts; BGH NJW 1960, 2331).

    Schließen jedoch besondere Umstände die Annahme einer Aufgabe des Rechts auf Wandlung durch Verzicht aus, so kann dessen ungeachtet eine Verwirkung dieses Rechts angenommen werden, wenn dem Käufer nach Treu und Glauben die Berufung auf den Anspruch auf Wandlung zu versagen ist (vgl. BGH NJW 1958, 1773; BGH NJW 1960, 2331; OLG xxx BB 1955, 916).

    Da der Kläger die Segelyacht allein für seinen privaten Gebrauch angeschafft hat, können die für die Weiterbenutzung einer Maschine sprechenden Gesichtspunkte: wie ihre Notwendigkeit zur Weiterführung des Betriebs (vgl. BGH NJW 1984, 1525/1526) und/oder zur Abwendung erheblicher Folgeschäden (vgl. RGZ 145, 79/84) oder der hohe Wert der dem Verkäufer zu ersetzenden Gebrauchsvorteile (vgl. BGH NJW 1958, 1773) den Weitergebrauch des Schiffs hier nicht rechtfertigen.

  • BGH, 16.10.1991 - VIII ZR 140/90

    Formularmäßige Zusicherung von Eigenschaften eines Gebraucht-Kfz.

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es in solchen Fällen auf eine Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien an (Urteile vom 11. Juli 1958 - VIII ZR 158/57 = NJW 1958, 1773, 1774; vo} 8. Februar 1984 - VIII ZR 295/82 = WM 1984, 479 unter 2 b).
  • BGH, 08.02.1984 - VIII ZR 295/82

    selbstfahrende Arbeitsmaschine - § 462 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    In der Rechtsprechung findet sich zwar wiederholt die Formulierung, daß der Weitergebrauch der fehlerhaften Kaufsache mit der Aufrechterhaltung des Wandelungsbegehrens grundsätzlich nicht vereinbar sei (RGZ 145, 79, 83; BGH, Urteil vom 5. April 1955 - I ZR 122/53 - LM BGB § 351 Nr. 2; Senatsurteile vom 11. Juli 1958 - VIII ZR 158/57 - LM BGB § 467 Nr. 2 = NJW 1958, 1773 und vom 29. September 1960 - VIII ZR 135/59 - LM BGB § 351 Nr. 4); in diesen Entscheidungen ist aber auch ausgesprochen worden, daß allein der Weitergebrauch der Kaufsache das Wandelungsrecht nicht ausschließe (vgl. auch RG WarnRspr. 1931 Nr. 19 S. 43).

    Hinsichtlich all dieser - vorstehend nur beispielhaft angeführten - Umstände (vgl. im übrigen etwa Senatsurteil vom 11. Juli 1958 - VIII ZR 158/57 - LM BGB § 467 Nr. 2 = NJW 1958, 1773) fehlt es bislang an näherem Sachvortrag der Parteien, insbesondere der Beklagten, die für diese Umstände als Grundlage für den rechtsvernichtenden Einwand der unzulässigen Rechtsausübung darlegungs- und ggf. beweisbelastet ist (Senatsurteil vom 24. Juni 1958 - VIII ZR 95/57 - LM BGB § 464 Nr. 1 = NJW 1958, 1724).

  • BGH, 19.01.1978 - VII ZR 175/75

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen schuldhafter Verletzung der

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  • BGH, 10.11.1971 - VIII ZR 155/70

    Kein Ausschluss der Wandlung des Kaufvertrages durch die Verkaufs-und

    Dem steht nicht entgegen, daß ein Käufer unter Umständen auch dann, wenn er nach Erklärung der Wandlung die nach seiner Ansicht fehlerhafte Sache längere Zeit ganz oder teilweise weiterbenutzt, sich gleichwohl selbst dann auf die Wandlung des Kaufvertrages berufen kann, wenn die Weiterbenutzung zu einer erheblichen Wertminderung der zurückzugewährenden Kaufsache geführt hat (vgl. Staudinger/Ostler a.a.O. § 467 Anm. 17 f; Ballerstedt bei Soergel/Siebert 10. Aufl. § 467 Anm. 12, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; BGH Urteil vom 5. April 1955 - I ZR 122/53 = LM BGB § 351 Nr. 2 = MDR 1955, 464 = BB 1955, 432 sowie Senatsurteil vom 11. Juli 1950 - VIII ZR 158/57 = LM BGB § 467 Nr. 2 = NJW 1958, 1773).
  • OLG Bremen, 08.11.2000 - 1 U 14/00

    Zu den Anforderungen des Begriffs "Ablieferung" i.S.d. § 377 Abs. 1 HGB;

    Gleiches gilt für die Zeit nach dem Wandlungsbegehren, wenn der zu ersetzende Gebrauchsvorteil auch im Interesse des Verkäufers liegen kann, vgl. BGH NJW 58, 1773.
  • BGH, 29.09.1960 - VIII ZR 135/59
    grundsätzlich mit dem Begehren auf Wahdlung nicht vereinbar ist" Tritt hierdurch vor Vollziehung der Wandlung eine wesentliche Verschlechterung der Sache ein, so kann sich der Wandlungsverpflichtete schon gemäß § 467 ioV0 mit § 351 BGB auf den Wegfall seiner Verpflichtung berufen, es sei denn, daß dem Berechtigten Rechtfertigungsgründe zur Seite stehen, die der Annahme entgegenstehen, der Käufer habe die Verschlechterung der Sache im Sinne des § 351 BGB verschuldet« Aber auch abgesehen von dem Pall einer schuldhaften Verschlechterung der mangelhaften Kaufsache kann in dem Weitergebrauch durch den Käufer - vor Vollziehung der Wandlung - der Ausdruck des Willens gesehen wer den, den Gegenstand zu behalten, wenn das Verhalten des Käufers objektiv nach Treu und Glauben im Verkehr so zu würdigen ist« Wenn jedoch besondere Umstände die Annahme einer Aufgabe des Rechts auf Wandlung ausschließen, so kann dessen ungeachtet eine Verwirkung dieses Rechts angenommen werden, wenn dem Käufer nach Treu und Glauben die Berufung auf den Anspruch auf Wandlung zu versagen ist (Urteil des erkennenden Senats vom 11o Juli 1958 - VIII ZR 158/57 - IM BGB § 467 N r « 2 MDR 1958, 766 " RJW 1958, 1773)" Wenn das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung verweist, die sich mit der Verwirkung des Anspruches im Palle des Wandlungsbegehrens befaßt, so ist zu beachten, daß es sich in den angeführten Pällen um den Anspruch auf Wandlung, nicht aber um die Rechtslage gehandelt hat, die entsteht, wenn die Wandlung vollzogen ist0 Im vorliegenden Pall steht nicht ein Weitergebrauch der Maschine vor Rücktrittserklärung in Frage, sondern es handelt sich darum, ob die aus der Rüclri - trittserklärung entstandenen Rechte dem Rücktrittsberech tigten dadurch verloren gehen können, daß er die KaufSache wieder in Benutzung (genommen hat" Das Berufungsgericht hat dies angenommen und begründet seine Rechtsauffassung damit, daß der Käufer in einem solchen Palle sein Rücktrittsrecht verwirkt habe".
  • LG Krefeld, 20.09.2012 - 3 O 3/12

    Berechtigung zum vertraglichen Rücktritt von einem Grundstücksverkauf bei

    Es kommt mithin nicht auf einen Verzichtswillen des Rücktrittsberechtigten an, sondern darauf, wie sein Verhalten objektiv zu würdigen ist (BGH NJW 1958, 1773; MüKO/ Gaier BGB § 349 Rn. 7).
  • LG Oldenburg, 09.02.1977 - 1 O 435/76

    Zur Nutzungsvergütung bei Wandlung eines Pkw-Kaufs

    Es konnte deshalb auch dahingestellt bleiben, ob das Wandlungsbegehren des Klägers mit Rücksicht auf die langandauernde intensive Nutzung des Fahrzeuges nicht gegen Treu und Glauben verstößt und somit als unzulässig anzusehen ist (vgl dazu OLG München, BB 55, 916; BGH, NJW 58, 1773; NJW 60, 2331; OLG Karlsruhe, NJW 71, 1809).
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Rechtsprechung
   BGH, 01.07.1958 - VIII ZR 93/57   

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https://dejure.org/1958,3469
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 1483
  • MDR 1958, 766
  • DB 1958, 893
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.10.1952 - I ZR 48/52

    Vorausabtretung. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 01.07.1958 - VIII ZR 93/57
    T.) Zwar hält die Auslegung, die das Berufungsgericht der auf der Vorderseite des Bestätigungsschreibens vom 2. Mai 1956 getrennt von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klausel gegeben hat, wonach Einwendungen gegen die Vertragsbedingungen nur innerhalb "\acht Tagen erhoben werden können, den Angriffen der Revision stando Bei dieser Prüfung kann dahingestellt bleiben, ob etwa die Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten typischer Natur sind und daher der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (BGHZ 7, 365, 368).
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